Urteil zum Hausverkauf: Versteckter Mangel
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit seinem jüngsten Urteil eine weitere Entscheidung in Bezug auf die Versteckten Mängel im Rahmen eines Hausverkaufs getroffen. Der Eigentümer hatte beim Immobilienverkauf verschwiegen, dass der hauseigene Keller durch Regen vollläuft – für die Richter ein rechtswidriger Akt. Der Käufer darf vom Hauskauf zurücktreten.
Käufer wies bereits bei Besichtigung auf die geplante Nutzung des Kellers hin
Im besagten Fall ging es um ein im Jahre 1938 erbautes Haus. Der Käufer hatte bereits bei der Immobilienbesichtigung erklärt, dass er die Kellerräume als Lager nutzen wolle. Der Knackpunkt: Dass Regenwasser bei starkem Niederschlag in den Keller eindringt, war dem Käufer zu diesem Zeitpunkt nicht ersichtlich und wurde vom damaligen Eigentümer bis zum Abschluss des Kaufvertrages nicht mitgeteilt. Im Kaufvertrag wurde von beiden Parteien ein Gewährleistungsausschluss vereinbart. Als der Mangel dann vom Käufer entdeckt wurde, folgte der Rechtsstreit.
Arglistiges Handeln: Der Verkäufer hätte den Mangel aufklären müssen
Mit dem Urteil des OLGs darf der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Auch bei solch älteren Objekten muss nicht davon ausgegangen werden, dass Mängel dieser Art auftreten. Wer seine Immobilie verkaufen möchte, hat über etwaige Situationen im Keller aufzuklären. Dies sei in diesem Fall nicht passiert: Das Oberlandesgericht erkläre den Gewährleistungsausschluss aufgrund der arglistigen Täuschung für wirkungslos. Der Käufer erhält somit das Recht vom Kauf des Hauses zurückzutreten und den gesamten Verkaufspreis erstattet zu kriegen.