Urteil zur Maklerprovision: Zahlung auch bei fehlgeschlagener Immobilienfinanzierung
Das Landgericht Bremen hat mit einem aktuellen Urteil entschieden, dass Immobilienmakler im Falle einer gescheiterten Immobilienfinanzierung trotzdem Anspruch auf Ihre Provisionszahlung haben. Im Urteil heißt es, dass der Makler nicht für das Finanzierungsscheitern verantwortlich gemacht werden kann. Dieses Risiko solle ausschließlich dem Käufer zugerechnet werden.
Der Kunde verweigerte die Zahlung – daraufhin klagte der Makler
Der Immobilienmakler hatte dem Käufer einen notariellen Kaufvertrag vermittelt. Dieser beinhaltete ein Rücktrittsrecht, sollte die Finanzierungszusage scheitern. Als dies passierte, übte der Käufer sein Rücktrittsrecht aus – verweigerte jedoch zusätzlich die Zahlung der Maklerprovision, was zur Klage führte.
Das Gericht entschied: Verlangen des Käufers gehört in den Maklervertrag
Laut des Urteils ist der wirtschaftliche Erfolg des Finanzierungsvorhabens nicht vom Makler abhängig. Möchte der Käufer das trotzdem erreichen, muss dies genauestens im Maklervertrag festgelegt werden. Im hier vermittelten Kaufvertrag wurde dem Kunden des Maklers zwar ein Rücktrittsrecht eingeräumt, jedoch nicht im Maklervertrag. Da beide Verträge unabhängig voneinander zu bewerten seien, wurde dem Provisionsanspruch des Maklers stattgegeben.
Fazit: Erst die Finanzierungsbestätigung – dann der Vertrag mit dem Makler
Das Urteil des Landgerichts zeigt deutlich: Darlehensnehmer die sich eine Immobilie finanzieren lassen möchten, sollten sich zuerst die Finanzierungsbestätigung der jeweiligen Bank einholen. Somit kann beim Notartermin bzw. der notariellen Beurkundung nichts mehr schief gehen und unangenehme Überraschungen bleiben für beide Vertragsparteien, Makler sowie Käufer, aus.