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Widerrufsjoker: Können tausende Verbraucher bald aus teuren Kreditverträgen aussteigen?

Ausland 07.03.2019 Katrin Böckmann
Widerrufsjoker

Der sogenannte Widerrufsjoker beschäftigt wieder ein hohes Gericht. Aktuell befasst sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Frage, ob Verbraucher aus Deutschland aufgrund von Formfehlern aus ihren Kreditverträgen austeigen können – und zwar auch noch Jahre später.

Sollte der EuGH ein früheres Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) aufheben, das zugunsten der Banken ausfiel, könnten Verbraucher reihenweise aus teuren Immobiliendarlehen und anderen Kreditverträgen aussteigen, um auf günstigere umzusatteln und mehrere Tausend Euro zu sparen. Für die Banken könnte das teuer werden: Es geht um ein Gesamtkreditvolumen von rund 1,2 Billionen Euro.

Bejaht der EuGH den Widerrufsjoker, könnten Verbraucher sparen, Banken müssten draufzahlen

Ausgangspunkt war ein Verfahren vor dem Landgerichts Saarbrücken (AZ.: 1 O 164/18), das die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Widerspruchsklausel bei einem Darlehensvertrag an den EuGH weiterreichte.

Was bedeutet Widerrufsjoker?
Die Möglichkeit, einen Darlehensvertrag auch viele Jahre nach Vertragsschluss rückabwickeln zu können, wird in Deutschland „Widerrufsjoker“ bezeichnet. Aufgrund von einer fehlerhaft erteilten Widerrufsbelehrung durch die Bank können Verbraucher ihre Willenserklärung, die sie bei Abschluss eines Kreditvertrags abgegeben haben, widerrufen.

Doch welche Kreditverträge können überhaupt widerrufen werden? Fast alle nach Juni 2010 abgeschlossenen Kreditverträge haben eine vom Gesetzgeber formulierte Standard-Widerrufsbelehrung, die laut Verbraucherschützern uneindeutig und schwer verständlich ist. Darin heißt es:

„Die Frist beginnt nach Vertrags­schluss, aber erst, nachdem der Darlehens­nehmer alle Pflicht­angaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehens­betrag, Angabe zur Vertrags­lauf­zeit) erhalten hat.”

Um die Widerrufsfristen zu verstehen, müssen Verbraucher bisher mehrere Gesetzestexte bemühen

Eine große Herausforderung für Verbraucher, die wissen wollen, ab wann und bis wann ein Kredit widerrufen werden kann. Es gilt zunächst herausfinden, um welche Pflichtangaben es sich im Einzelnen handelt. Nur drei sind in der Widerrufsbelehrung exemplarisch genannt. Und auch der genannte Paragraf des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zählt die restlichen Pflichtangaben nicht übersichtlich auf. Stattdessen wird der Kreditnehmer hier wiederum auf Artikel 247 Paragrafen 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) verwiesen, wo wiederum auf Rege­lungen des BGB verwiesen wird. Genannt wird so etwas „Kaskadenverweis“. Und ein solcher ist nach Meinung von Verbraucherschützern einem durchschnittlichen Verbraucher nicht zumutbar.

EuGH gilt traditionell als verbraucherfreundlich

In der Vergangenheit hatte sich der BGH in einem Urteil auf die Seite der Banken gestellt und die Widerrufsbelehrung für zulässig erklärt. Der EuGH gilt jedoch als verbraucherfreundlich und Experten erwarten, dass die Luxemburger Richter den Text als unzulässig einstufen. Für die Banken würde das bedeuten, dass sowohl aktuelle, als auch Jahre zurückliegende Kredite widerrufen werden könnten.

Das abschließende Urteil des EuGH könnte jedoch eine Weile auf sich warten lassen. Experten erwarten jedoch, dass sich Kreditinstitute schon jetzt, durch die Ankündigung eines Urteils, entgegenkommender zeigen könnten. Roland Klaus, Gründer der 'Interessengemeinschaft Widerruf' meint: „Verbraucheranwälte weisen regelmäßig auf den problematischen Kaskadenverweis hin – bisher zumeist erfolglos. Doch vor dem Hintergrund des drohenden EuGH-Urteils könnten viele große Immobilienfinanzierer Kompromissangebote machen. Diese könnten so aussehen, dass Verbraucher trotz laufender Zinsbindung vorzeitig auf günstigere Zinsen umgeschuldet oder aus ihren teuren Darlehen entlassen werden.“

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