Wohnungsgeberbestätigung / Vermieterbescheinigung – Inhalt, Rechtslage & kostenloses Muster
Mit der Wohnungsgeberbestätigung, auch Wohnungsgeberbescheinigung oder Vermieterbescheinigung genannt, bestätigt der Vermieter dem Mieter, dass er tatsächlich in die angegebene Wohnung eingezogen oder aus der Wohnung ausgezogen ist. Die Bestätigung müssen Mieter beim Ummelden ihres Wohnsitzes dem Einwohnermeldeamt vorlegen. Kostenloser PDF-Vordruck & alle Informationen auf dieser Seite!
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- Wozu dient die Wohnungsgeberbestätigung?
- Welche Informationen müssen in der Wohnungsgeberbestätigung enthalten sein?
- Welche Möglichkeiten und Pflichten gibt es, die Wohnungsgeberbestätigung an das Einwohnermeldeamt zu übermitteln?
- Was passiert, wenn man zum Ummelden keine Vermieterbescheinigung mitbringt?
- Welche Frist gilt für die Vermieterbescheinigung?
- Welche Strafen drohen Vermietern, die keine oder falsche Vermieterbescheinigungen ausstellen?
- Was ist der Unterschied zwischen Wohnungsgeberbestätigung und Meldebescheinigung?
- Wie erfolgt die Erstellung der Wohnungsgeberbestätigung bei Untermietern?
- Benötigt man eine Wohnungsgeberbestätigung beim Umzug in die eigene Immobilie?
1. Wozu dient die Wohnungsgeberbestätigung?
Ziel der Wohnungsgeberbestätigung ist es, Scheinanmeldungen an einer Adresse zu verhindern, indem sie auch den Vermieter mit in die Pflicht nimmt (§19 Bundesmeldegesetz (BMG)). Stellt er falsche oder gar keine Bescheinigungen aus, drohen ihm empfindliche Strafen (siehe Punkt 6). Die Wohnungsgeberbescheinigung war 2002 abgeschafft und 2015 wieder eingeführt worden. Hintergrund der Wiedereinführung ist, dass manche Bürger durch das Anmelden an einer bestimmten Adresse, an der sie aber tatsächlich gar nicht leben, gewisse Vorteile erzielen wollen. So kam es beispielsweise immer wieder vor, dass Eltern, die für ihr Kind eine bessere Schule ausgesucht hatten als die, in deren Einzugsbereich ihr Wohnort liegt, auf Scheinanmeldungen zurückgriffen. Auch wurden falsche Adresse, etwa für Kreditkartenbetrug genutzt. Wenn eine Vermieterbestätigung erforderlich ist, fallen derartige Handlungen nicht mehr so leicht.
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Mieter, die ins Ausland ziehen, müssen bei Auszug aus ihrer bisherigen Wohnung dem Einwohnermeldeamt eine Bescheinigung ihres bisherigen Vermieters vorlegen. Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands ist das nicht nötig. Dann reicht es, wenn der Wohnungsgeber der neuen Wohnung die Bestätigung erstellt.
2. Welche Informationen müssen in der Wohnungsgeberbestätigung enthalten sein?
Die Bestätigung muss folgende Daten umfassen:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers (Vermieters)
- Anschrift (inklusive Stockwerk) der betreffenden Immobilie
- Datum des Einzugs oder Auszugs
- Namen der meldepflichtigen Personen (auch Kinder)
- Anschrift des Eigentümers der Wohnung (wenn nicht gleichzeitig Vermieter)
3. Welche Möglichkeiten und Pflichten gibt es, die Wohnungsgeberbestätigung an das Einwohnermeldeamt zu übermitteln?
- Für Mieter
Wenn Sie als Mieter in eine neue Wohnung ziehen, geben Sie die ausgefüllte Wohnungsgeberbestätigung in Papierform persönlich beim An- oder Ummelden Ihres Wohnsitzes im Einwohnermeldeamt ab. Darüber hinaus können Sie auch einen Dritten mit der Ummeldung inklusive der Übermittlung der Wohnungsgeberbestätigung beauftragen und ihm dafür eine Vollmacht ausstellen. Wir empfehlen Ihnen generell, sich vorab bei Ihrer Gemeinde oder Stadt zu informieren, welche Bedingungen gelten und welche Unterlagen benötigt werden. Die Städte stellen diese Informationen meist auf ihren Internetpräsenzen bereit.
- Für Vermieter
Als Vermieter können Sie die Bestätigung auch direkt an das Meldeamt senden. Wenn Sie sehr viele Wohnungen vermieten und häufig Vermieterbescheinigungen ausstellen müssen, nutzen Sie dafür am besten die elektronische Übermittlung, für die Ihnen die Gemeinde- oder Stadtverwaltung einen entsprechenden Zugang eröffnet. Ihrem Mieter können Sie dann ein sogenanntes Zuordnungsmerkmal nennen, das die Meldebehörde Ihnen mitteilt. Dieses Zuordnungsmerkmal kann der Mieter bei der Ummeldung angeben.
Die Vermieterbescheinigung muss nicht anhand eines offiziellen Musters oder Formulars erstellt sein. Die unter Punkt 2 genannten Daten können Sie als Vermieter einfach niederschreiben und dem Mieter übergeben.
Sie können dazu aber auch unser ausfüllbares PDF nutzen, das wir Ihnen hier zum Download anbieten.
4. Was passiert, wenn man zum Ummelden keine Vermieterbescheinigung mitbringt?
Beim Ummelden Ihres Wohnsitzes müssen Sie dem Einwohnermeldeamt auch eine Bescheinigung Ihres Vermieters vorlegen. Mit dieser Bescheinigung bestätigt er Ihren Einzug in die Wohnung. Vergessen Sie die Bescheinigung, ist das zwar ärgerlich, aber nicht schlimm. Sie haben insgesamt zwei Wochen Zeit – gerechnet ab dem Einzugsdatum –, die Vermieterbescheinigung nachträglich vorzulegen. Lassen Sie diese Frist verstreichen, drohen empfindliche Strafen (siehe Punkt 6).
5. Welche Frist gilt für die Vermieterbescheinigung?
Vermieter müssen Ihren Mietern innerhalb von zwei Wochen nach Einzug in die Mietwohnung eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen. Nur so ist eine fristgerechte Ummeldung für den Mieter möglich (§17 BMG).
6. Welche Strafen drohen Vermietern, die keine oder falsche Vermieterbescheinigungen ausstellen?
Wenn Ihr Vermieter sich weigert, eine Vermieterbescheinigung auszustellen, sollten Sie sofort aktiv werden und die Meldebehörde darüber informieren. Er ist zur fristgerechten Ausstellung laut § 19 BMG verpflichtet. Füllt er die Bescheinigung verspätet, nicht korrekt oder gar nicht aus, handelt er ordnungswidrig. Ihm drohen dann bis zu 1000 Euro Bußgeld (§54 BMG).
Noch drastischer fallen die Maßnahmen aus, wenn ein Vermieter zum Schein bestätigt, dass ein Mieter in seine Wohnung eingezogen ist. Die Geldbuße kann dann bei bis zu 50.000 Euro liegen.
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Wer nicht länger als sechs Monate an einem Wohnort lebt, weil er dort beispielsweise ein befristetes Praktikum absolviert, ist laut § 27 BMG Abs. 2 nicht verpflichtet, sich dort anzumelden. Bleibt er nach diesen sechs Monaten doch in der Wohnung, hat er sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde zu melden.
7. Was ist der Unterschied zwischen Wohnungsgeberbestätigung und Meldebescheinigung?
Bei der Wohnungsgeberbestätigung handelt es sich um die Bestätigung Ihres Vermieters, dass Sie zu einem bestimmten Datum in die Wohnung eingezogen sind und dort nun leben. Die Meldebescheinigung hingegen ist ein amtlicher Nachweis der Meldung an einer bestimmten Wohnadresse. Sie dient zur Dokumentation des Wohnsitzes für andere Behörden – beispielsweise für die Kfz-Zulassungsstelle oder für das Standesamt zur Bestellung des Aufgebots – oder für Banken und Rentenversicherer.
Ausgestellt wird die Meldebescheinigung von den Meldebehörden der Städte und Gemeinden, die dafür gar keine oder eine geringe Gebühr von einigen Euro erheben.
In der Meldebestätigung ist außerdem ein möglicher Zweitwohnsitz mit aufgeführt, der anders als der Erstwohnsitz nicht im Personalausweis eingetragen wird.
8. Wie erfolgt die Erstellung der Wohnungsgeberbestätigung bei Untermietern?
Wer als Mieter einen Untermieter in seiner Wohnung aufnimmt, kann die Wohnungsgeberbestätigung für ihn ausstellen. Der Wohnungseigentümer ist dazu nicht verpflichtet.
9. Benötigt man eine Wohnungsgeberbestätigung beim Umzug in die eigene Immobilie?
Ja, auch wenn Sie einen Immobilienkauf getätigt haben und in die eigene Immobilie einziehen, müssen Sie bei der Ummeldung Ihres Wohnsitzes eine Wohnungsgeberbestätigung vorlegen – diese stellen Sie sich aber ganz einfach selbst aus. Dazu müssen Sie lediglich in unserem kostenlosen Download der Wohnungsgeberbestätigung die „Selbsterklärung bei Wohneigentum“ ankreuzen.