Mieterselbstauskunft - Kostenloser Download und Tipps
Sowohl für Mieter als auch für Vermieter spielt die Mieterselbstauskunft eine wichtige Rolle: Mietinteressenten können im Wettbewerb um die Wunsch-Wohnung beim Vermieter punkten, indem sie ihm unaufgefordert ein entsprechendes ausgefülltes Formular vorlegen. Vermieter wiederum erhalten so auf einem Blick die wichtigsten Informationen über einen möglichen künftigen Mieter.
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- Wozu dient die Mieterselbstauskunft?
- Muss ein Mietinteressent die Mieterselbstauskunft ausfüllen?
- Welche Fragen dürfen in einer Mieterselbstauskunft gestellt werden?
- Welche Fragen dürfen in einer Mieterselbstauskunft nicht gestellt werden?
- Was passiert, wenn der Mietinteressent falsche Angaben macht?
- Für Vermieter: Welche Unterlagen sollten Sie außerdem vom Mieter anfordern?
- Welche Gesetzesgrundlage gibt es für die Mieterselbstauskunft?
1. Wozu dient die Mieterselbstauskunft?
Die Mieterselbstauskunft soll es Vermietern erleichtern, sich einen ersten Eindruck vom künftigen Mieter und seiner finanziellen Situation zu verschaffen. Zudem erfährt er einige wichtige Aspekte zum Mieter, die ebenfalls für ihn von Interesse sind – beispielsweise Informationen über Haustiere oder über die Anzahl der Familienmitglieder, die mit einziehen würde.
Da die Vermietung in der Regel langfristig ausgelegt ist, tun Vermieter gut daran, sich möglichst genau über die Mietinteressenten zu informieren – gerade auch in puncto Bonität. Denn wenn die Miete nicht regelmäßig gezahlt wird, kann dies bei finanzierten Eigentumswohnungen schlimmstenfalls dazu führen, dass der Vermieter die Darlehensraten nicht mehr zahlen kann.
2. Muss ein Mietinteressent die Mieterselbstauskunft ausfüllen?
Gesetzlich sind Mietinteressenten nicht dazu verpflichtet, eine Mieterselbstauskunft auszufüllen. Allerdings müssen sie abwägen, wie gut ihre Chancen auf den Zuschlag für die gewünschte Wohnung stehen, wenn sie dies ablehnen. Das gilt besonders für Wohnungen und Häuser in gefragten Gegenden.
immoverkauf24 Tipp
Punkten Sie beim Vermieter und legen Sie ihm gleich eine Mieterselbstauskunft vor. Wir haben das entsprechende Formular für Sie vorbereitet. Hier finden Sie das Muster Mietselbstauskunft.
3. Welche Fragen dürfen in einer Mieterselbstauskunft gestellt werden?
Die Mieterselbstauskunft darf nur Fragen umfassen, die mit dem Mietverhältnis im Zusammenhang stehen. Diese muss der Mietinteressent wahrheitsgemäß beantworten.
Zulässige Fragen sind beispielsweise solche...
- ...nach Angaben zum Mieter (Name, Adresse, Geburtsdatum)
- ...zum Familienstand
- ...zum Beruf
- ...zum Monatsnettoeinkommen
- ...danach, ob der Mietinteressent raucht
- ...nach ausstehenden Mietrückständen aus früheren Mietverhältnissen
immoverkauf24 Tipp
Unser Vordruck zur Mieterselbstauskunft enthalten auch solche Fragen, auf die ein Vermieter nicht immer einen rechtlichen Anspruch hat (das Bundesdatenschutzgesetz billigt Kleinvermietern in Einzelfällen mehr Rechte zu), so etwa Angaben zu aktuellen Vermieter. Solche Daten anzugeben ist häufig auch im Sinne des Mieters, da er ansonsten von Vermieter schnell als Kandidat ausgeschlossen werden kann. Zum kostenlosen PDF-Download gelangen Sie auf hier: Muster Mietselbstauskunft.
4. Welche Fragen dürfen in einer Mieterselbstauskunft nicht gestellt werden?
Fragen, die nicht direkt mit der Vermietung der Wohnung im Zusammenhang stehen, sind nicht berechtigt. Die Folge daraus: Mietinteressenten dürfen bei solchen Fragen falsche Angaben machen.
Beispiele für unzulässige Fragen sind etwa solche ...
- ... nach der Familienplanung oder einer bestehenden Schwangerschaft
- ... nach dem vorherigen Vermieter
- ... nach der Religionszugehörigkeit (sofern der Vermieter keine religiöse Institution ist)
- ... nach der Zugehörigkeit zu einer Partei
- ... nach Hobbys
- ... nach Vorstrafen
- ... nach Behinderungen oder Erkrankungen
- ... nach der Mitgliedschaft im Mieterverein
Häufig werden in Mieterselbstauskunft-Vordrucken dennoch Informationen abgefragt, auf die ein Vermieter rechtlich keinen Anspruch hat. Besonders häufig sind Angaben zum vorherigen bzw. aktuellen Vermieter erwünscht, damit von diesem ggf. die Zahlungszuverlässigkeit eines potenziellen Mieters erfragt werden kann. Das heißt aber natürlich nicht, dass ein Mietinteressent solche Informationen nicht herausgeben darf – in den meisten Fällen solle er dies sogar tun, um auf dem Mietmarkt überhaupt eine Chance zu haben.
5. Was passiert, wenn der Mietinteressent falsche Angaben macht?
Bei Falschangaben kommt es darauf an, ob sie zu zulässigen oder unzulässigen Fragen gemacht wurden. Unzulässige Fragen dürfen Mietinteressenten falsch beantworten, ohne dass der Vermieter später unter Berufung auf die nicht wahrheitsgemäße Auskunft eine außerordentliche Kündigung aussprechen darf (mehr zu Kündigungsgründen erfahren Sie unter "Mieter kündigen"). Bei Falschangaben zu zulässigen Fragen hingegen kann dies eine Kündigung nach sich ziehen.
Dabei ist zu unterscheiden: Erteilt der Mieter bei einer zulässigen und für das Mietverhältnis wesentlichen Frage eine Falschauskunft, kann der Vermieter den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB anfechten. Wird dies vor der Wohnungsübergabe bekannt, ist der Mietvertrag vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an nichtig. Stellt sich nach Übergabe heraus, dass der Mieter zu wesentlichen Punkten Falschangaben gemacht hat, kann der Vermieter ihm außerordentlich kündigen – und zwar fristlos.
Eine fristlose Kündigung ist allerdings nur dann zulässig, wenn die Falschangabe für den Vermieter von erheblicher Bedeutung ist – etwa, wenn das Einkommen weitaus niedriger ist und die Miete nicht regelmäßig gezahlt wird. Dann kann sich der Vermieter auf die §§ 543 Absatz 2 Nr. 3 und 569 Absatz 1 BGB berufen und eine außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen. Zahlt der Mieter hingegen regelmäßig, ist die Falschangabe zum Einkommen ohne Belang.
immoverkauf24 Hinweis
Gerichte gehen zunehmend dazu über, Angaben zum Familienstand als privat einzustufen – Mietinteressenten dürfen hier also Falschangaben machen, ohne das spätere Mietverhältnis zu gefährden. Umstritten sind hingegen Angaben zum vorherigen Mietverhältnis – hier unterscheiden Gerichte unterschiedlich. Auf der sicheren Seite sind Mieter hier mit korrekten Angaben.
6. Für Vermieter: Welche Unterlagen sollten Sie außerdem vom Mieter anfordern?
Die Mieterselbstauskunft enthält wichtige Angaben zum potenziellen Mieter, doch darüber hinaus sollten Sie als Vermieter weitere Belege anfordern – so sind Sie auf der sicheren Seite, was die Angaben des Interessenten angeht.
Folgende Unterlagen sollte der Mieter Ihnen vorlegen:
- die letzten drei Gehaltsabrechnungen
- aktuelle Schufa-Auskunft
- falls erforderlich: Bürgschaft (beispielsweise bei Studenten)
- je nach Standort: Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
Weitere Informationen zum Thema Mietersuche und Vermietung finden Sie in unserer Rubrik: Mieter finden.
7. Welche Gesetzesgrundlage gibt es für die Mieterselbstauskunft?
Einen gesetzlichen Anspruch auf die Mieterselbstauskunft haben Vermieter nicht. Da Mieter aber gerade in gefragten Lagen in Konkurrenzsituation befinden, dürfte es in der Regel keine Schwierigkeiten geben, die Auskunft anzufordern.
Allerdings müssen Vermieter beachten, dass Mietinteressenten ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung haben, die im Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) nicht verletzt werden dürfen. Generell darf der Vermieter nur Fragen stellen, die im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen. Dabei sind nur solche zulässig, die den Mieter gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben laut § 242 BGB nicht in seinen Rechten verletzen.