MDK – Der medizinische Dienst der Krankenversicherung
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung, kurz: MDK, berät und unterstützt die Pflegekassen und Krankenkassen in der Umsetzung ihres gesetzlichen Auftrags. Ein wesentlicher Teil davon: Die Begutachtung von Pflegebedürftigen und Zuordnung eines angemessenen Pflegegrades. immoverkauf24 erklärt, was die MDK-Gutachter tun, wie die Pflegebegutachtung abläuft und liefert eine Checkliste für die Vorbereitung des MDK-Besuchs.
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- Was ist der MDK?
- Was sind die Aufgaben des MDK?
- Pflegebegutachtung durch den MDK – wie läuft sie ab?
3.1 Der MDK-Besuch: Wie kommt er zustande?
3.2 Wie ermittelt der MDK den Pflegegrad? Tabelle mit Gutachter-Fragen
3.3 Was bedeutet das MDK-Gutachten? - Checkliste: Was ist vor und während der Pflegebegutachtung wichtig?
- Was passiert nach dem MDK-Besuch?
- Keinen oder zu niedrigen Pflegegrad erhalten? Widerspruch!
1. Was ist der MDK?
MDK – das steht für „Medizinischer Dienst der Krankenversicherung“. Zuständig ist dieser Dienst für alle gesetzlich Versicherten. Für Privat Versicherte sind die Gutachter von MEDICPROOF zuständig.
Definition MDK
„Der MDK ist der sozialmedizinische Beratungs- und Begutachtungsdienst der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Er stellt sicher, dass die Leistungen der Kranken- und der Pflegeversicherung nach objektiven medizinischen Kriterien allen Versicherten zu gleichen Bedingungen zugutekommen.“
Die über 5.000 Gutachter des MDK sind ausgebildete Ärzte oder Pflegefachkräfte. Sie sind „nur ihrem ärztlichen und pflegefachlichen Gewissen unterworfen und halten sich an fachliche Qualitätsstandards und sozialrechtliche Bestimmungen“ – so die Definition des MDK selbst. Das heißt auch, dass sie gegenüber den Krankenkassen nicht weisungsgebunden sind.
2. Was sind die Aufgaben des MDK?
Der MDK unterstützt die Kranken- und Pflegekassen in medizinischen und pflegerischen Fragen. Er hat den gesetzlichen Auftrag
- auf gesunde Lebensverhältnisse der Versicherten hinzuwirken,
- Versicherte aufzuklären und zu beraten und
- sicherzustellen, dass die Leistungen gleichermaßen allen Versicherten zugutekommen, nach objektiven medizinischen Kriterien
Um das zu gewährleisten, geben die Gutachter des MDK sog. „sozialmedizinische Empfehlungen“ ab. Sie entscheiden also nicht selbst, sondern prüfen die konkrete Situation vor Ort auf der Basis von Richtlinien und geben eine Empfehlung an die jeweilige Krankenkasse bzw. Pflegekasse des Versicherten. Die letztendlich Entscheidung – z.B. über einen der fünf Pflegegrade – fallen dann die Mitarbeiter der Pflegekasse.
Derzeit hat der MDK sechs Aufgabenbereiche
- Pflegebegutachtung
- Pflegequalität
- Krankenhaus
- Patientenschutz
- Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
- Beratung und Begutachtung
Was leistet der MDK für die Pflegeversicherung?
Bei zwei wichtigen Fragen braucht die Pflegeversicherung die Empfehlung der MDK-Experten:
- Ist jemand pflegebedürftig und wenn ja, in welchem Umfang?
- Werden die Qualitätsstandards in der vollstationären Pflege und der ambulanten Pflege eingehalten?
Das klingt zunächst überschaubar, doch die Zahlen für 2017 verraten, was wirklich dahinter steckt: 1.886.000 Mal wurden Versicherte hinsichtlich einer möglichen Pflegebedürftigkeit begutachtet und 21.700 Mal wurden ambulante bzw. stationäre Pflegeeinrichtungen auf ihre Qualität hin überprüft.
Beide Aufgaben des MDK werden immer wieder überprüft und optimiert:
- Die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit wurde ab 1. Januar 2017 verändert.
- Die Beurteilung der Pflegequalität in der stationären Langzeitpflege erfolgt seit Dezember 2019 nach neuen Richtlinien.
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Die bis Ende 2019 geltenden Pflegenoten ("Pflege-TÜV") gerieten in die Kritik: Die Noten gaben nicht wirklich Aufschluss über die Qualität von Pflegeeinrichtungen und -diensten. So erhielt fast jedes Pflegeheim eine 1 vor dem Komma, obwohl die Unterschiede z.T. eklatant waren. 2016 wurde deshalb eine Expertengruppe beauftragt, ein neues Prüfverfahren zu entwickeln. Beim neuen Prüfverfahren steht die Versorgung der Heimbewohner im Mittelpunkt. Bei jeweils neun Bewohnern eines Heimes überprüfen die Mitarbeiter des MDK u.a. die Ernährung, Körperpflege und Wundversorgung. Neben Gespräch mit den Pflegebedürftigen und der Kontrolle ihres Pflegezustands, führt der MDK auch Fachgespräch mit den verantwortlichen Pflegefachkräften. Die Pflegeheime müssen zudem halbjährlich interne Qualitätsdaten bei ihren Bewohnern erheben, erstmals bis spätestens 30. Juni 2020.
3. Pflegebegutachtung durch den MDK – wie läuft sie ab?
In der Regel findet die Begutachtung in den eigenen vier Wänden statt, d.h. auch im Pflegeheim oder in einer Senioren-WG, im Betreuten Wohnen genauso wie im Haus der Kinder, wenn der Pflegebedürftige dauerhaft dort lebt. In Einzelfällen wird auch nach Aktenlage begutachtet, wenn z.B. ein Antragsteller im Krankenhaus liegt und zu erwarten ist, dass er einen Pflegegrad erhalten wird.
Der MDK-Besuch: Wie kommt er zustande?
Wer krankenversichert ist, ist auch pflegeversichert und kann, wenn er eine Pflegebedürftigkeit vermutet, einfach bei seiner Krankenkasse anrufen bzw. einen kurzen, formlosen Brief schreiben und um eine Begutachtung bitten. Dieses Recht hat nur der Versicherte selbst. Es sei denn, er hat einem Dritten eine Vollmacht gegeben, z.B. eine Vorsorgevollmacht. Während eines Krankenhausaufenthaltes kann die Antragsstellung auch durch den Sozialdienst der Klinik erfolgen.
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Vollmachten & Verfügungen sorgen dafür, dass der eigene Wille auch im Falle von Entscheidungsunfähigkeit, etwa bei Pflegebedürftigkeit oder Krankheit, beachtet und durchgesetzt wird. Wichtig für die Vorsorge: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung.
Wurde ein Antrag auf einen Pflegegrad bzw. eine Pflegebegutachtung gestellt, so beauftragt die Pflegekasse den MDK. Dieser meldet sich telefonisch oder schriftlich beim Versicherten, um einen Termin für den Hausbesuch zu vereinbaren. In der Regel meldet sich der MDK innerhalb von zwei Wochen nach dem Antrag. Der Versicherte bzw. der von ihm bevollmächtigte Antragsteller darf dabei auch Terminwünsche äußern. Gerade bei Menschen mit Demenz ist die Selbstständigkeit tagsüber nicht immer gleichmäßig hoch. Manche Betroffene sind morgens noch fit und orientiert, bauen aber im Tagesverlauf ab. Es ist deshalb wichtig, dass der MDK-Gutachter dann kommt, wenn sich die Beeinträchtigungen zeigen (also z. B. eher nachmittags).
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Die Leistungen der Pflegeversicherung gelten ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, also auch rückwirkend. Die Pflegekasse muss allerdings innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung einen Beratungstermin ermöglichen und innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob und welcher Pflegegrad vorliegt. Bei akuten Fällen (Eilbegutachtungen) muss die Entscheidung binnen einer Woche vorliegen. Hält der MDK diese Fristen nicht ein, erhält der Antragsteller eine Pauschale von 70 Euro pro Woche ab Antragstellung.
Wie ermittelt der MDK den Pflegegrad? Tabelle mit Gutachter-Fragen
Während eines Hausbesuches (Dauer: rund eine Stunde) gewinnt der Gutachter (speziell ausgebildete Pflegefachkraft oder Arzt) einen Eindruck von der persönlichen Pflegesituation, indem er Fragen stellt. Er prüft anhand seines Kriterienkatalogs, dem Begutachtungsinstrument (BI), wie selbstständig der Antragsteller ist, welche Einschränkungen oder Probleme es gibt und wie gravierend diese sind.
In § 15 SGB XI wird die Ermittlung des Pflegegrades wie folgt definiert: „Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mithilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.“ Man könnte das Begutachtungsinstrument auch als Prüfschema bezeichnen. Mithilfe des Begutachtungsinstruments prüft der Gutachter in sechs Modulen die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit:
- Mobilität: Im Bereich der Mobilität wird z. B. geschaut, ob jemand sich selbstständig im Bett bewegen kann.
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Dabei zählt, ob jemand sich örtlich und zeitlich orientieren kann.
- Verhaltensweisen/psychischen Problemlagen: Z. B. wird gefragt, ob jemand nachts sehr unruhig ist oder unter Wahnvorstellungen oder Ängsten leidet (und wie oft, z.B. täglich).
- Selbstversorgung: Hier zählen die Körperpflege und bspw. auch die selbstständige Nutzung der Toilette.
- Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen: Dabei geht es z. B. um nötige Injektionen, die verabreicht werden müssen, um das Aufsuchen von Ärzten oder die Wundversorgung, die Medikamentierung etc.
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Beim Alltagsleben wird danach gefragt, ob der potenziell Pflegebedürftige noch mit anderen Menschen in Kontakt steht oder ob er sich beschäftigen kann.
Tatsächlich schreibt der Gutachter dabei nicht die Antworten nieder, sondern vergibt pro Modul / Lebensbereich Punkte, je nach Schweregrade der Beeinträchtigung der Selbständigkeit.
In jedem Modul werden die Punkte addiert, gewichtet und zum Schluss zusammengezählt, wobei einzelne Module mehr Gewicht erhalten als andere. Die Gesamtzahl der Punkte mündet schließlich in die Zuordnung eines Pflegegrades.
Relevante Fragen des Gutachters für 6 wichtige Lebensbereiche – Hier Tabelle!
Lebensbereich | Fragen | Gewichtung | |
---|---|---|---|
1 | Mobilität |
|
10 Prozent |
2 | Kognitive und kommunikative Fähigkeiten |
|
15 Prozent |
3 | Verhaltensweisen und psychische Problemlagen |
|
15 Prozent |
4 | Selbstversorgung |
|
40 Prozent |
5 | Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen |
|
20 Prozent |
6 | Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte |
|
15 Prozent |
Eine Pflegebegutachtung kann auch das Ergebnis haben, dass ein Versicherter weniger als 12,5 Punkte erreicht. Dann wird der Gutachter keinen Pflegegrad empfehlen. Das ist bei beinahe jedem 3. Erstantrag der Fall. Bei Anträgen auf höhere Pflegeleistungen wird sogar mehr als jeder zweite Antrag abgelehnt. In diesem Fall können Betroffene jedoch Widerspruch einlegen.
Am Ende seines Gutachtens wird der Gutachter auch Empfehlungen zur Verbesserung der Pflegesituation aussprechen, z. B. wird er ein Pflegehilfsmittel wie einen Rollator empfehlen oder eine Wohnraumanpassung als Maßnahme des barrierefreien Wohnens.
Pflegegrad | Punkte | Beschreibung |
1 | 12,5 bis unter 27 Punkte | Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten |
2 | 27 bis unter 47,5 Punkte | Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten |
3 | 47,5 bis unter 70 Punkte | Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten |
4 | 70 bis unter 90 Punkte | Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten |
5 | 90 bis 100 Punkte | Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. |
Maximal 100 Punkte können erreicht werden. Unter 12,5 Punkten wird kein Pflegegrad zuerkannt und damit auch keine Leistungen bewilligt.
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Wenn der MDK-Gutachter im Rahmen einer Pflegebegutachtung kommt, geht es seit 2017 hauptsächlich um folgende Fragen: „Wie selbstständig ist der Versicherte noch? Was kann er alles noch selbst tun?“ Bevor das sog. Zweiten Pflegestärkungsgesetz galt, lautet die Frage eher: „Wie unselbstständig ist der Versicherte schon? Was kann er alles nicht mehr tun?“ Seit 2017 gelten statt der Pflegestufen daher auch die neuen Pflegegrade. Hinter dieser Veränderung steht ein neuer Begriff von Pflegebedürftigkeit, der auch die Bedürfnisse von Menschen mit Demenz und mit geistigen oder psychischen Einschränkungen berücksichtigt und nicht nur die von Menschen mit körperlichen Einschränkungen.
Überblick über die Leistungen (monatlich in Euro) der Pflegekasse je Pflegegrad
Leistung | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
Punkte | 12,5 – unter 27 | 27 – unter 47,5 | 47,5 – unter 70 | 70 – unter 90 | 90-100 |
Entlastungsbetrag | 125 Euro | 125 Euro | 125 Euro | 125 Euro | 125 Euro |
Wohngruppenzuschlag | 214 Euro | 214 Euro | 214 Euro | 214 Euro | 214 Euro |
Pflegegeld | - | 316 Euro | 545 Euro | 728 Euro | 901 Euro |
Pflegesachleistung | - | 724 Euro | 1.363 Euro | 1.693 Euro | 2.095 Euro |
Leistung für stationäre Langzeitunterbringung (Pflegeheim) | - | 770 Euro | 1.262 Euro | 1.775 Euro | 2.005 Euro |
weitere Leistungen |
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Was bedeutet das MDK-Gutachten?
Das Gutachten des MDK ist noch kein abschließender Bescheid über den Pflegegrad, sondern eine Empfehlung an die Pflegekasse, die dann letztlich den Pflegegrad und entsprechende Pflegeleistungen bewilligt. Doch der Besuch der Gutachter dient nicht nur der Punkteverteilung. Bei der Pflegebegutachtung prüft der MDK-Gutachter auch, wie man die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen erhalten und fördern kann. So enthält jedes Gutachten auch Empfehlungen des Gutachters an die Pflegekasse: z. B. zu geeigneten Maßnahmen zur Prävention und Rehabilitation, zur Hilfsmittelversorgung (wie Rollstühle, Treppenlift oder nötige Umbaumaßnahmen zum barrierefreien Wohnen oder Hausnotruf), zu erforderlichen Maßnahmen der Krankenbehandlung wie etwa Heilmittel-Therapien.
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Empfiehlt der Gutachter ein bestimmtes Pflegehilfsmittel, z. B. einen Rollstuhl, so gilt das bereits als Antrag an die Pflegekasse. Versicherte und Angehörige können deshalb schon während der Pflegebegutachtung auf einen Bedarf hinweisen und vereinfachen so das Verfahren zur Beschaffung von Hilfsmitteln erheblich.
4. Checkliste: Was ist zur Vorbereitung und während der Pflegebegutachtung wichtig?
Wer den MDK zur Begutachtung empfängt, hat nur etwa eine Stunde Zeit, um den Pflegebedarf darzustellen. Es ist deshalb wichtig, dass dem Gutachter alle Aspekte der Hilfsbedürftigkeit deutlich gemacht werden. Denn: Je stärker die Einschränkungen, desto höher der Pflegegrad, desto höher auch die Leistungen.
Checkliste - zur Vorbereitung der Pflegebegutachtung
- Klären, welche Begleitperson bei der Begutachtung anwesend sein sollte, die den Alltag des Pflegebedürftigen gut kennt, z. B. Angehöriger, Pflegeperson, Betreuer etc.
- Arztberichte, Entlassungsschreiben und auch Dokumentationen eines bereits beauftragten Pflegedienstes sind wichtige Informationen, die beim Hausbesuch des Gutachters vorliegen sollten.
- Arzt- und Therapeutentermine notieren.
- Einzunehmende Medikamente auflisten.
- Genutzte Hilfsmittel auflisten.
- Protokollieren, was der Betroffene isst und trinkt (bei Ernährungsproblemen).
- Protokollieren, wie sich eine bestimmte Einschränkung (z. B. Inkontinenz) im Alltag darstellt.
- Der Besuchstermin sollte so gewählt werden, dass die Beeinträchtigung eines Menschen mit Demenz deutlich wird (eher zu den „schlechten“ als zu den guten Zeiten).
- Notieren, in welchen Lebensbereichen / Modulen der Versicherte eingeschränkt und hilfsbedürftig ist.
Checkliste - während der Pflegebegutachtung
- Die Fragen des Gutachters sollten nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet werden, nichts beschönigt, aber auch nichts dramatisiert werden.
- Aktiv das Gespräch gestalten und wichtige Punkte selbst nennen, nicht nur auf die Fragen des Gutachters antworten.
- Besondere Schwierigkeiten schildern (z. B. „findet die Toilette nicht“ oder „muss immer wieder daran erinnert werden, mit dem Essen zu beginnen/weiterzumachen“)
- Evtl. beschwichtigende Aussagen des Betroffenen („ich kann noch alles allein“) korrigieren („Ja, aber nur, wenn ich ihn daran erinnere oder ihm dabei helfe“).
- Ankreuzen, dass man das Gutachten erhalten möchte.
5. Was passiert nach dem MDK-Besuch?
25 Arbeitstage dürfen zwischen Antragstellung und Bescheid maximal vergehen, bei Eilbegutachtungen sogar nur eine Woche. D.h. kurz nach der Pflegebegutachtung durch den MDK wird der Bescheid vorliegen. Wichtig ist, dass immer das Gutachten dabei ist (ggf. bei der Pflegekasse nachhaken), denn nur dann kann überprüft werden, ob der Gutachter wirklich alles bewertet hat und wie hoch die Punktzahl ausgefallen ist.
6. Keinen oder zu niedrigen Pflegegrad erhalten? Widerspruch!
Wenn Pflegebedürftige oder bevollmächtigte Angehörige einen Pflegegrad beantragen, kann es passieren, dass kein oder ein zu niedriger Pflegegrad bewilligt wird. Dann kann ein Widerspruch innerhalb von einem Monat eingelegt werden. Dieses kann durch ein formloses Schreiben erfolgen, durch das der Widerspruch deutlich gemacht wird. Berechtigt, den Widerspruch einzulegen, sind der Versicherte selbst, ein Bevollmächtigter, eine Pflegeperson (bei ambulanter Pflege) sowie der gesetzlich bestellte Betreuer des Versicherten.
Liegt das Gutachten bis jetzt noch nicht vor, sollte es zudem angefordert werden. Denn ein Widerspruch muss begründet werden, dies kann jedoch in einem zweiten Schreiben geschehen, für das nicht die Monats-Frist gilt. Für die Begründung gilt es, das Gutachten und den tatsächlichen Pflegebedarf abzugleichen und die nicht im Gutachten festgehaltenen Auswände zu benennen. Für diese Aufgabe lohnt es sich häufig, einen Anwalt hinzuzuziehen. Nach einem Widerspruch erfolgt in der Regel eine zweite Begutachtung durch einen anderen Gutachter.
Besteht kein Anspruch auf einen Pflegegrad oder werden die Pflege-Kosten nicht vollständig durch die Leistungen der Pflegeversicherung abgedeckt, gibt es für hilfsbedürftige Senioren die Möglichkeit, sich an das Sozialamt zu wenden und "Hilfe zur Pflege" zu beantragen. Immobilienbesitzer haben zudem die Option, ihr Wohneigentum zu verkaufen. Eine Möglichkeit ist ein konventioneller Immobilienverkauf, eine andere, die der Hausverkauf auf Rentenbasis: Dabei wird der Verkaufserlös in Form einer monatlichen Rente ausgezahlt. Durch die auch als Leibrente bezeichnete Option behalten Verkäufer jedoch ein lebenslanges Wohnrecht in ihren vier Wänden.
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